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Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen BürgerInnen einerseits und Behörden andererseits.

Vor einem Klageverfahren

In bestimmten Rechtssachen (z. B. Prüfungsrecht) muss der Klageerhebung ein so genanntes
Vorverfahren vorausgehen, in dem die Behörde ihre Entscheidung noch einmal überprüft. Für die Einleitung des Vorverfahrens durch die Erhebung eines Widerspruchs sind ebenso wie für die
Klageerhebung Fristen vorgeschrieben, deren schuldhaftes Versäumen bereits zur Unzulässigkeit
des Rechtsbehelfs führt. Die Behörden sind jedoch gehalten, über die Frist und sonst zu beachtende Förmlichkeiten in ihren Bescheiden ausdrücklich zu belehren. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Frist in der Regel von einem Monat auf ein Jahr.

Wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder über einen
eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit (grundsätzlich drei
Monate
) entschieden hat, kann nach Ablauf der Zeit sogleich „Untätigkeitsklage“ erhoben werden.
Wenn eine Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu spät käme, kann beim
Gericht beantragt werden, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Eilverfahren).
In diesen Fällen kann vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden
(z. B. Zulassung zu dem gewünschten Studiengang).

Klageerhebung und Antragstellung bei Gericht un damit verbundene Kosten

Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz)
kann schriftlich per Brief oder Fax oder dadurch eingeleitet werden, dass Mensch während der
Sprechzeiten bei der Rechtsantragstelle des Gerichts vorspricht und den Antrag protokollieren lässt.
Bei schriftlicher Form sollte das Schreiben mindestens Folgendes enthalten:

  • Namen und die vollständige Anschrift,
  • die Bezeichnung des/der Verfahrensgegners/Verfahrensgegnerin,
  • Angaben zu Streitgegenstand und Streitwert,
  • nach Möglichkeit einen konkreten, sachdienlichen Antrag und
  • die eigenhändige Unterschrift.

Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, besteht die Gefahr, dass die Klage oder der Antrag als
unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer
Nachbesserung.

Eine Klage- bzw. Antragsbegründung muss nicht sofort vorgelegt werden, sie kann später
nachgereicht werden; das Gericht kann dafür eine Frist setzen. Im Klageverfahren müssen die
Verfahrensgebühren zu Beginn des Verfahrens gezahlt werden. Mensch erhält hierüber eine
vorläufige Kostenrechnung. Endgültig abgerechnet wird nach Beendigung des Verfahrens. Wer in
dem Verfahren unterliegt, trägt die Verfahrenskosten. Grundsätzlich bestehen die Kosten bei einem
Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € ohne juristische Vertretung auf beiden Seiten aus:

  • Hauptverfahren – Gerichtskosten in Höhe von 3 Gebühren x 121 € = 363 €
  • Eilverfahren – hier wird der Grundbetrag nur mit 1,5 Gebühren multipliziert = 181,50 €

Für die Klage oder einen Eilantrag braucht Mensch keine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin: Bei
den Verwaltungsgerichten erster Instanz besteht kein AnwältInnenzwang. Jede/r prozessfähige
Bürger/in kann selbstständig ein Verfahren betreiben. Sollte dennoch der Wunsch nach der Vertretung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bestehen, gibt es unter Umständen finanzielle
Hilfen, wenn und soweit die eigenen Mittel nicht ausreichen. Diese Hilfe (Prozesskostenhilfe) wird aber nur bewilligt, wenn die Klage oder ein Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen etwaige Gerichtskosten und die Kosten des/der eigenen Anwalts/Anwältin entweder überhaupt nicht oder – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen – nur in Ratenbeträgen gezahlt zu werden. Geht allerdings der Prozess verloren, schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr gegebenenfalls entstandenen AnwältInnenkosten in Anspruch genommen zu werden.

Verfahrensgang nach Klageerhebung

Nachdem die Klage – persönlich oder durch eine/n Mensch vertretende/n
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin – erhoben wurde, erhält Mensch zunächst eine Eingangsmitteilung.
Gleichzeitig folgt die Aufforderung, die Klage zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden beiden Seiten die schriftlichen Äußerungen des/der
jeweiligen Verfahrensgegners/Verfahrensgegnerin übermittelt, zu denen Stellung genommen werden
kann. Sollte das Gericht noch weitere Informationen oder Äußerungen eines/einer Beteiligten
benötigen, wendet es sich direkt an diese.

Nachdem sich das Gericht durch die ausgetauschten Schriftsätze über die zu entscheidende
Streitfrage hinreichend informiert hat, wird in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung
anberaumt werden. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ergehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird in aller Regel ohne mündliche
Verhandlung entschieden.

Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden alle Parteien rechtzeitig – in der Regel
wenigstens zwei Wochen vorher – geladen. Mensch oder der/die Bevollmächtigte/r brauchen im
Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen nicht
besonders angeordnet hat. Das Gericht kann auch ohne die Parteien verhandeln. Dies sollte jedoch die Ausnahme sein. Wenn Mensch nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen möchte, sollte auf deren Durchführung verzichtet werden. Das Gericht entscheidet dann – sofern der Rechtsstreit nicht
zuvor einem Mitglied der Kammer als Einzelrichterin oder Einzelrichter übertragen worden ist – in voller Besetzung im schriftlichen Verfahren.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, beginnt diese mit dem Aufruf zur Sache. Zunächst
wird die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter die Anwesenheit der erschienenen Beteiligten protokollieren. Im Anschluss daran wird die für die Bearbeitung des Verfahrens zuständige Berichterstatterin oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen referieren. Dies gibt den Prozessbeteiligten auch Gelegenheit, im Anschluss an den Sachbericht Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen.

Meist schließt sich vor der Stellung der Anträge noch ein Rechtsgespräch an. Dies kann damit eingeleitet werden, dass das Gericht die Beteiligten auf die Probleme des Falles hinweist. Wenn die RichterInnen dabei das Ergebnis der Sitzungsvorbereitung durchblicken lassen, heißt dies nicht, dass sie voreingenommen bzw. befangen sind oder schon eine unumstößliche Entscheidung getroffen haben. Diese Gelegenheit kann vielmehr genutzt werden, um mit den eigenen Argumenten auf die vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung einzugehen.

Nicht selten ergibt sich in einem Rechtsgespräch, dass eine gütliche Einigung möglich ist. Das Gericht wird die Beteiligten auf diese Möglichkeit aufmerksam machen und zu gegebener Zeit auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Vielleicht legt das Gericht nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nahe, die Klage zurückzunehmen, weil sie aussichtslos ist. Bei einer Klagerücknahme entstehen weit geringere Kosten (die Gerichtskosten verringern sich um zwei Drittel). Dies sollte bei der Entscheidung, ob das Verfahren fortgeführt werden soll, berücksichtigt werden.

Wenn alles gesagt ist und die Anträge gestellt sind, schließt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zurück und verkündet in den meisten Fällen noch am selben Tag eine Entscheidung. Oft sind jedoch auch noch andere Sachen zu beraten, so dass sich nicht immer absehen lässt, wann es genau zur Verkündung kommen wird. Es ist kein Nachteil, wenn Mensch das Gericht nach der mündlichen Verhandlung verlässt und das Ergebnis am nächsten Tag telefonisch bei der Geschäftsstelle der erkennenden Kammer erfragt. Außerdem wird den Beteiligten ein Protokoll der mündlichen Verhandlung und später die schriftlich abgefasste Entscheidung zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des begründeten Urteils läuft die Rechtsmittelfrist.

Formen der gerichtlichen Entscheidung

Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht üblicherweise ein Urteil. Im Einverständnis der
Beteiligten kann auch ohne mündliche Verhandlung im so genannten schriftlichen Verfahren ein Urteil gesprochen werden. Im schriftlichen Verfahren kann über eine Klage außerdem durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn es sich um eine tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handelt und der Sachverhalt geklärt ist. Eine solche Entscheidung, die ohne
Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ergeht, bedarf nicht der Zustimmung durch die Verfahrensbeteiligten. Sie sind aber vorher anzuhören.

Die wichtigsten Verfahren, in denen durch Beschluss und damit ebenfalls ohne die
Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entschieden wird, sind die Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes.

Rechtsmittel

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, das der Zulassung durch das OVG bedarf. In besonderen Fällen ist die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen (z. B. bei grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens); dann muss kein Zulassungsantrag mehr gestellt werden. Gegen Beschlüsse ist im Einzelfall die Beschwerde statthaft.

Einzelheiten zu den Rechtsmitteln können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die jeder Entscheidung des Verwaltungsgerichts beigefügt ist. Daraus kann Mensch auch ersehen, ob für die Einlegung des Rechtsmittels ein/e Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder ein/e andere/r qualifizierte/r Bevollmächtigte/r benötigt wird.

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die nicht in der Form eines Beschlusses ergeht, ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, die im Einzelfall zuvor einer Zulassung bedarf.

Haftungsausschluss:

Diese Informationen sind größtenteils der Homepage des Verwaltungsgerichts Braunschweig entnommen. Daher erfolgen sie ohne Gewähr für ihre Richtigkeit. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.

Susen Werner  [24. Juli 2010]

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