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Die Uni-Leitung teilte uns mit, dass sie alle Widersprüche mit dem unten aufgeführten Musterschreiben beantwortet. Leider hat die Universität Potsdam dieses Schreiben noch nicht online zugänglich gemacht.

Auf unserer Veranstaltung zu auslaufenden Studiengängen am 27.04.2011 haben die Kanzlerin Frau Obst-Hantel sowie der Leiter des Dezernats für Studienangelegenheiten Herr Stief jedoch noch einmal öffentlich bestätigt, dass es sich bei den im Januar verschickten Briefen nicht um einen Bescheid sondern bloß um eine Information gehandelt habe.

Damit ist kein Widerspruch gegen die Briefe vom Januar mehr nötig – ihr könnt stattdessen gleich einen Verlängerungsantrag mit Hinweis auf diese neue Information stellen.


Musterantwort der Universität Potsdam auf unsere Widersprüche

Sehr geehrte,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Einlegung eines Widerspruches gegen das Schreiben vom xx. xx.xxxx, mit welchem über die Aufhebung des Diplomstudiengangs xyz informiert wurde, nicht möglich ist, da es sich hierbei lediglich um eine Erinnerung/Information handelt. Die Aufhebung mit Ablauf des Sommersemesters 2007 wurde am 28. Juni 2007 im Senat beschlossen und von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 8/2007, S. 438 – 439. Die Aufhebung der Studien- und Prüfungsbestimmungen mit Ablauf des WS xxxx/xxxx bedeutet, dass die letzte in diesem Studiengang immatrikulierte Kohorte (WS xxxx/xxxx) insgesamt 14 Semester Zeit für ein Studium mit einer neunsemestrigen Regelstudienzeit hatte. Das Schreiben vom 28. Januar 2011 ist daher nur ein Informationsschreiben, was alle betroffenen Studierenden nochmals auf den Sachverhalt hinweist und daran erinnert, dass hier zukünftig Fristen ablaufen. Ein solches Informationsschreiben ist nicht widerspruchsfähig, da hiermit kein Recht gesetzt, sondern nur informiert wird. Im Übrigen verweise ich auf die Härtefallregelung der Ordnung für die Einstellung und Aufhebung von Studiengängen vom 19. Mai 2010. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses ist danach in Härtefällen eine Verlängerung der Frist für die Erbringung der letzten Prüfungsleistung möglich.

Der Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage für die Vorgehensweise ist ebenfalls nicht einschlägig. Der Verlust des Prüfungsanspruches bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Studienganges. Vielmehr wurde hier eine Frist gesetzt, so dass § 20 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 5

Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur Anwendung kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Stief

Matthias Wernicke  [30. April 2011]

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