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» Beitragsordnung der Studierendenschaft



Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für
das Sommersemester 2009 vom 16. Dezember 2008

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß § 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) in der Fassung vom 06. Juli 2004 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 47), auf seiner Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende neue Beitragsordnung für das Sommersemester 2009 beschlossen.

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam immatrikulierten Studierenden einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben und einen Semesterticketbeitrag auf Grund des Semesterticketvertrages mit dem VBB.

(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach § 2 Abs. 2 Satz 2.

§ 2 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semester festgelegt.

(2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2009 beträgt 145 €. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 6,50 € Studierendenschaftsbeitrag, 1,00 € Beitrag zum Semesterticketsozialfond, 2,50 € Beitrag für das Kulturzentrum in den Elfleinhöfen sowie 135 € Semesterticketbeitrag.

§ 3 Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird fällig:

a. mit der Immatrikulation,

b. mit der Rückmeldung oder

c. mit der Beurlaubung.

Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.

(2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studierendenschaftsbeitrages

(1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:

a. Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes,

b. Krankheit,

c. eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder

d. Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

§ 5 Erlass und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages

Die festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unterliegen den Regelungen und Bestimmungen des von der Urabstimmung angenommenen Semesterticketvertrages.

§ 6 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Studierendenparlaments der Universität Potsdam am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 15. 04. 2008 (Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 4/2008 — Seite 54) außer Kraft.