Logo

» StuPa-Geschäftsordnung



Übersicht

§ 01 Geltungsbereich

§ 02 Konstituierung

§ 03 Wahl des Präsidiums

§ 04 Präsidium

§ 05 Sitzungen

§ 06 Tagesordnung

§ 07 Stimm-, Rede- und Antragsrecht

§ 08 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

§ 09 Beschlüsse

§ 10 Persönliche Erklärung

§ 11 Änderungsanträge

§ 12 Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)

§ 13 Protokoll

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 15 Arbeitsgruppen und Kommissionen

§ 16 Schlussbestimmungen

§ 17 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für das Studierendenparlament (StuPa) der Universität Potsdam.

§ 2 Konstituierung

(1) Das Studierendenparlament wird nach seiner Neuwahl durch den studentischen Wahlausschuss einberufen. An die Mitglieder des Studierendenparlaments erfolgt eine schriftliche Einladung.

(2) Der studentische Wahlausschuss (StWA) eröffnet die konstituierende Sitzung des Studierendenparlaments und leitet sie bis zur Wahl des Präsidiums. Er stellt die Beschlussfähigkeit durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Studierendenparlaments fest.

(3) Über die konstituierende Sitzung fertigt der StWA ein Beschluss- und Wahlprotokoll an.

§ 3 Wahl des Präsidiums

(1) Der studentische Wahlausschuss (StWA) leitet die Wahl des Präsidiums. Er leitet die Aufstellung der KandidatInnen, sichert den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl des Präsidiums und verkündet das Wahlergebnis.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Studierendenparlaments. Die Mitglieder des Präsidiums werden in Einzelwahl gewählt. Sollten nicht ausreichend Kandidatinnen bzw. Kandidaten die notwendige Mehrheit gemäß Abs. 3 und Abs. 4 erreichen, findet § 10, Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft Anwendung.

(3) Gewählt ist der-/diejenige Kandidat/in, welche/r die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Studierendenparlaments auf sich vereinigen kann.

(4) Für den Fall, dass keine/r der KandidatInnen eine solche Mehrheit erreicht, findet ein erneuter Wahlgang statt. Erreicht weder im ersten noch im eventuell folgenden Wahlgang eine/r der KandidatInnen eine solche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des letzten Wahlganges. In der Stichwahl ist der/die Kandidat/in mit den meisten Stimmen gewählt.

(5) Das neu gewählte Präsidium übernimmt nach seiner Wahl die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, verfährt das Studierendenparlament bei jeder Personenwahl nach diesem Muster. Bei jeder Wahl kann offen abgestimmt werden, solange kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

§ 4 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus drei Personen, die die gleichen Rechte und Pflichten innehaben.

(2) Das Präsidium leitet die Arbeit des Studierendenparlaments und vertritt das Studierendenparlament nach außen. Es ist dabei an die Beschlusslage des StuPa gebunden. Das Präsidium kann weitere Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§ 5 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des StuPa finden i.d.R. am Neuen Palais statt. Termin und Ort der Sitzung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Tagesordnungen und Zeitplan werden zu Beginn der Sitzungen des Studierendenparlaments beschlossen. In Aussprachen zur Tagesordnung, zum Zeitplan und zur Geschäftsordnung haben nur Mitglieder des Studierendenparlaments und des AStA Rede- und Antragsrecht.

§ 6 Tagesordnung

Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte die Sitzungsleitung und Protokollführung. Die Sitzungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte und die dazu gehörenden Beschlussvorlagen auf und leitet die Beschlussfassung. Es kann jederzeit das Wort zu Verfahrensfragen ergreifen. Das Präsidium erteilt das Wort, kann Rednerinnen und Redner zur Sache aufrufen und ihnen das Wort entziehen, wenn sie die Redezeit überschreiten oder vom aufgerufenen Thema abweichen. Über die Redezeiten beschließt das Studierendenparlament am Beginn jedes Tagesordnungspunktes auf Vorschlag des Präsidiums.

§ 7 Stimm-, Rede- und Antragsrecht

(1) Stimm-, Rede- und Antragsrecht haben die gewählten Mitglieder des Studierendenparlaments. Anträge sind schriftlich zu verfassen und beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen.

(2) Darüber hinaus haben alle Mitglieder der Studierendenschaft Rede- und Antragsrecht im Rahmen dieser Geschäftsordnung.

(3) Gästen des Studierendenparlaments, die nicht Mitglied der Studierendenschaft sind, kann auf Empfehlung des Präsidiums bei Zustimmung des Studierendenparlaments das Wort durch die Sitzungsleitung erteilt werden. Entsprechende Anträge sind an das Präsidium zu richten.

(4) Mindestens zwei Mitglieder des StuPa können einen Antrag auf maximal 15 Minuten Beratungszeit stellen. Es dürfen maximal zwei Beratungspausen pro Tagesordnungspunkt beantragt werden.

(5) Alle im Studierendenparlament vertretenen Listen haben darüber hinaus das Recht, eine Fraktionspause von jeweils maximal 5 Minuten pro Tagesordnungspunkt zu nehmen. Eine Fraktionspause muss mit der Mehrheit der Mitglieder einer Fraktion beschlossen und dem Präsidium des Studierendenparlaments angezeigt werden. Während einer Abstimmung ist keine Fraktionspause möglich.

§ 8 Reihenfolge der RednerInnen

(1) Die Sitzungsleitung führt nach Geschlechtern getrennte Redelisten. Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen abwechselnd je einer Frau und einem Mann.

(2) Meldet sich eine Person zu einem Tagesordnungspunkt zum ersten Mal, so wird sie als nächstes aufgerufen, wenn ihr jeweiliges Geschlecht an der Reihe ist.

(3) Wurde die Redeliste geschlossen und weist die Redeliste eines Geschlechts mehr Wortmeldungen auf die des anderen, so werden solange Personen des zuletzt genannten Geschlechtes auf ihre Meldung hin in die Redeliste aufgenommen, bis beide Redelisten die gleiche Anzahl von Wortmeldungen aufweisen.

§ 9 Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Studierendenparlaments werden grundsätzlich offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments gefasst, sofern die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Werden mehr Enthaltungsstimmen als Ja- und Nein-Stimmen zusammen abgegeben, gilt der Antrag als abgelehnt (Enthaltungsmehrheit). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenparlaments ist die Abstimmung geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

(2) Bei der Abstimmung soll folgende Reihenfolge eingehalten werden:

1. Geschäftsordnungsanträge

2. Änderungsanträge

3. Zusatzanträge/ Ergänzungsanträge

4. Abstimmung über den Gegenstand selbst.

Über den weitergehenden Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

(3) Bestehen Zweifel über das Auszählergebnis einer offenen Abstimmung, so erfolgt auf Verlangen eines StuPa-Mitglieds eine einmalige Wiederholung der Abstimmung direkt im Anschluss. In diesem Fall kann das StuPa-Präsidium eine Abstimmung mit Namensaufruf durchführen.

§ 10 Persönliche Erklärung

Mitglieder des Studierendenparlaments können außerhalb von Debatten und Abstimmungen persönliche Erklärungen abgeben. Sie sind bei der Sitzungsleitung anzumelden. Die Redezeit beträgt maximal drei Minuten. Auf Verlangen der Person, die die Erklärung abgibt, wird die Persönliche Erklärung in das Protokoll aufgenommen. Die Erklärung ist von der betroffenen Person innerhalb von 72 Stunden in Schriftform an das Präsidium zu senden (Datum des Poststempels bzw. Sendezeitpunkt der Email). Es dürfen keine weiterführenden Aussagen gemacht werden. In Zweifelsfragen werden die eingereichte Version sowie ein Kommentar des Präsidiums ins Protokoll aufgenommen.

§ 11 Änderungsanträge

Änderungsanträge sind auf Verlangen des Präsidiums schriftlich beim Präsidium des Studierendenparlaments bzw. bei der zuständigen Kommission einzureichen. Berechtigt, Änderungsanträge zu stellen, sind nur Mitglieder des Studierendenparlaments sowie des AStA. Das Präsidium unterbreitet die Änderungsanträge abstimmungsreif dem Parlament. Umfangreiche Änderungsanträge sind den Mitgliedern des Studierendenparlaments zur Beratung und Beschlussfassung schriftlich zu unterbreiten. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann die Übernahme von Änderungsanträgen erklären.

§ 12 Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)

(1) Das Studierendenparlament wählt die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) in Einzelwahl. Wählbar sind alle Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

(2) Für die Wahl gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung. Kommt keine Mehrheit zustande, bleibt das entsprechende Referat bis auf weiteres unbesetzt. Bei einer Abwahl einer Referentin bzw. eines Referenten gemäß § 13, Abs. 7 der Satzung der Studierendenschaft gilt Satz 2 nicht.

§ 13 Protokoll

(1) Von den Sitzungen des Studierendenparlaments wird durch das Präsidium ein Beschlussprotokoll erstellt und archiviert. Das Beschluss- und Wahlprotokoll ist schriftlich anzufertigen. Die Beschlüsse des Studierendenparlaments sind innerhalb von zehn Tagen auf der StuPa-Homepage vorbehaltlich der Bestätigung durch das Studierendenparlament auf seiner nächstfolgenden Sitzung zu veröffentlichen und auf Verlangen jedem Mitglied der Studierendenschaft auszuhändigen.

(2) Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll und enthält die Tagesordnung, die Anwesenheitsliste, die gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse. Nach Ermessen des Präsidiums können einzelne Argumente und Aussagen, die während der Sitzung geäußert werden, in das Protokoll aufgenommen werden. Der Protokollant/die Protokollantin hat das Protokoll zu unterzeichnen.

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen und werden durch das Heben beider Hände oder durch Zuruf angezeigt. Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Liste der Rednerinnen und Redner sofort behandelt. Sie können nur von Mitgliedern des Studierendenparlaments oder des AStA gestellt werden. Vor der Abstimmung erhält je ein Mitglied des Studierendenparlaments oder des AStA für bzw. gegen den Antrag das Wort.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind:

1. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;

2. Antrag auf Vertagung vor Eintritt in die Tagesordnung;

3. Änderung der Reihenfolge der Beratung;

4. Schluss der Sitzung (mit Zweidrittelmehrheit);

5. Unterbrechung der Sitzung;

6. Verbindung der Beratung zweier Tagesordnungspunkte;

7. Durchführung von zwei Lesungen zu einem Tagesordnungspunkt;

8. Vertagung eines aufgerufenen Tagesordnungspunktes;

9. Schluss der Beratung, gegebenenfalls sofortige Abstimmung (mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder);

10. Antrag auf Schluss der RednerInnenliste;

11. Begrenzung der Redezeit;

12. Ausschluss der Öffentlichkeit (Beratung ist nicht-öffentlich, Beschluss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder);

13. Getrennte Abstimmung (auf Verlangen eines Mitglieds);

14. Geheime Abstimmung (auf Verlangen eines Mitglieds);

15. Wahl ohne Abstimmung (kein Mitglied darf widersprechen).

Weitere Anträge zum Verfahren bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlamentes.

(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung nebeneinander gestellt, so sollen sie in der Reihenfolge dieser Liste zur Abstimmung gestellt werden.

§ 15 Arbeitsgruppen und Kommissionen

(1) Das Studierendenparlament der Universität Potsdam kann sich neben dem Präsidium weitere Arbeitsgremien, Kommissionen und Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgabenbereiche einrichten.

(2) über die Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung von Arbeitskreisen entscheidet das StuPa. Die Mitglieder der Arbeitskreise und ihre StellvertreterInnen werden jeweils von den im StuPa vertretenen Listen benannt; dabei können auch Studierende, die nicht dem StuPa angehören, berücksichtigt werden. Eine Regelung über den Vorsitz treffen die Arbeitskreise eigenständig.

(3) Die Amtszeit dieser Zusammenschlüsse endet spätestens mit der Amtszeit des StuPa.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung, der Wahl-, Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind fristgemäß, sofern sie zehn Werktage vor der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments eingereicht wurden.

(2) Die Geschäftsordnung kann auf Antrag nach einer zeitlich begrenzten Aussprache mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss des Studierendenparlaments am 07. Dezember 2005 in Kraft.



Änderungen: am 16.11.2010 wurde §9 (3) eingefügt.



n/a